|
|
|
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1.
Grundlage für die von dem Auftragnehmer übernommenen
Aufträge ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen,
Teil B (VOB/B). Diese wird ergänzt durch die nachstehenden
Geschäftsbedingungen. Insgesamt werden die VOB/B sowie die
nachstehenden Geschäftsbedingungen für sämtliche
eventuelle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart
und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
2.
Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt
auch für Abweichungen und Ergänzungen dieses Vertrages.
Die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses kann ebenfalls
nur schriftlich erfolgen.
II. Angebots- und Entwurfsunterlagen
1.
Angebote sind für den Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich.
2.
Die Eigentums- und Urheberrechte des Auftragnehmers an von diesem
erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen
sowie deren rechnerische Grundlagen stehen ausschließlich
dem Auftragnehmer zu. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung
des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch dritten Personen
zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des
Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.
Im Falle der Auftragserteilung darf der Auftraggeber diese Unterlagen
behalten.
3.
Dem Auftraggeber obliegt es, die Erforderlichkeit öffentlich
rechtlicher Genehmigungen für die von ihm bestellten Leistungen
zu prüfen. Solche Genehmigungen sowie sonstige Genehmigungen
sind von dem Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer stellt
dem Auftraggeber die hierzu notwendigen Unterlagen auf Anfordern
zur Verfügung.
III. Preise
1. Die von dem Auftragnehmer angebotenen einzelnen Preise gelten
nur im Rahmen des jeweiligen gesamten Angebotes.
2.
Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie
Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden folgende Zuschläge
berechnet: ab der 9. Arbeitsstunde 25%; Nachtarbeiten 20.00 -
06.00 Uhr 50%; Arbeiten an Sonntagen 100%; Arbeiten am 01. Mai,
am Neujahrstag, an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen
150%; Arbeiten an allen übrigen Feiertagen 100%. Für
besonders schmutzige und ekelerregende Arbeiten 100%.
3.
Im Falle einer vom Auftraggeber nicht zu vertretenden Verzögerung
oder Unterbrechung der von dem Auftragnehmer auszuführenden
Leistungen für einen Zeitraum von insgesamt mehr als drei
Monaten ist der Auftragnehmer berechtigt, das Auftragsverhältnis
entweder zu kündigen oder die von dem Auftragnehmer bereits
erbrachten Leistungen abzurechnen und für die noch ausstehenden
Arbeiten eine Preisanpassung vorzunehmen. Der Auftragnehmer ist
ferner berechtigt, Vergütung der Kosten zu verlangen, die
ihm im Hinblick auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung
entstanden sind und die in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten
Teils der Leistung enthalten sind. Eine Preisanpassung ist nach
den besonderen Kosten der geforderten Leistung vorzunehmen. Die
Rechte des Auftragnehmers aus § 6 Ziffer 5 und 6 VOB/B bleiben
unberührt.
IV. Zahlungen
1.
Die Zahlungen sind bar zu leisten, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle
des Auftragnehmers in Euro.
2.
Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.
3.
Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen;
die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
4.
Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände
bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft
in Frage stellen, oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht
eingelöst, so werden sämtliche offenstehende Forderungen
sofort fällig.
5.
§ 16 Nummer 3 Abs. 2 VOB/B gilt nicht.
V. Lieferzeit und Montage
1.
Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den
Arbeiten unverzüglich nach der 1. Auftragsbestätigung
zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gem. II Ziffer 2 erforderlichen
Unterlagen beigebracht hat, ein umgehender Montagebeginn an der
Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung
beim Auftragnehmer eingegangen ist.
2.
Während der Ausführung der Arbeiten ist für die
Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt
für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer
Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leistungen
und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers
über.
|
|
A
VI. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den von ihm
gelieferten Gegenständen bis zum vollständigen Ausgleich
seiner Werklohnforderung vor. Bereits eingebaute Gegenstände
darf der Auftragnehmer bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine
seitens des Auftraggebers demontieren. Spätestens durch die
Demontage fallen diese Gegenstände wieder in das Eigentum
des Auftragnehmers. Für diesen Fall gestattet der Auftraggeber
die Demontage ausdrücklich. Zusätzlich übernimmt
er die hierdurch anfallenden Kosten.
Ist eine Demontage solcher Gegenstände aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, so überträgt
der Auftraggeber, soweit durch den Einbau solcher Gegenstände
Forderungen gegenüber Dritten oder Miteigentum zu Gunsten
des Auftraggebers entstanden sein sollte, diese Forderung oder
das Miteigentumsrecht an dem Gesamtgegenstand schon jetzt auf
den Auftragnehmer in Höhe der Forderung des Auftragnehmers
zzgl. 10 % Sicherheit.
VII. Abnahme und Gefahrübergang
Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen,
auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt
ist. Das gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung.
Schon vor Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über,
wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten
hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten
Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben
hat. (Die übrigen Regelungen in VII ergeben sich bereits
aus § 7 VOB/B insbesondere in Verbindung mit § 6 Nr.
5 VOB/B sowie aus § 287 BGB).
VIII. Haftung
1.
Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende
Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei
Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen
durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu
beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung
zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb
genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden
Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der
Auftragnehmer nicht, sofern er den Auftraggeber zuvor ausreichend
belehrt hat.
2.
Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien
(Wasser, Luft etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht,
so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen
hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.
3.
Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden jeder Art,
gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn,
der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe
handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.
4.
Die Haftung des Auftragnehmers wird der Höhe nach auf die
Eintrittspflicht der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers
beschränkt. Soweit der Betriebshaftpflichtversicherer von
der Leistung befreit sein sollte, tritt der Auftragnehmer selbst
ein.
5.
Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung
gelten als vertragsgemäß. Das gleiche gilt bei geringfügigen
farblichen Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen.
Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen
gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine
Wertverschlechterungen darstellen.
IX. Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der gewerblichen
Niederlassung des Auftragnehmers.
X. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit
der übrigen Regelungen nicht betroffen. Die unwirksame Regelung
ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Vertragszweck am
nächsten kommt.
|